Hallo,
wahrscheinlich zerfällt die Frage eher in "darf ich veröffentlichen" und "darf ich nicht".
Für alle vor 1945 publizierten Inhalte würde ich dies vorsichtig bejahen, da dafür quasi "Gemeinfreiheit per Zeitablauf" gegeben sein dürfte.
Erst recht bei Texten und Aufnahmen Bediensteter des Deutschen Reiches. Unabhängig von der in der Konstellation wahrscheinlich gegenstandslosen Frage der "Urheberrechte" von PK "Mitarbeitern" dürfte auch heute gelten: Wer in seiner Arbeitszeit mit vom Arbeitgeber/Dienstherrn gestellten Arbeitsmitteln gegen Festgehalt Publikationen und Bilder erstellt kann vielleicht noch "Urheber", sicher nie Nutzungsrechteinhaber sein.
Schwieriger wirds da bei Akten der jeweiligen Archive. Da nimmt ja unser Bundesarchiv für sich die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches über die diesbezüglichen Nutzungsrechte in Anspruch. Bei Akten OK, bei staatlichen Publikationen die jetzt in Archiven schlummern wieder differenziert zu betrachten.
Bei Privatfotos, Trödelfunden o.ä. ist es da sicher kniffliger. Unstrittig liegen Urheber- und damit Nutzungsrechte natürlich beim jeweiligen Schöpfer. Vorausgesetzt dieser hat Erstellung nicht eventuell Abzüge froh verteilt und damit auch Nutzungsrechte. Das bei 80 oder 100 Jahre alten "Alltagsfotos" hier allerdings eventuelle Erben über Vorlage der Negative noch gerichtsfest ihre Rechte nachweisen können dürfte allerdings eher unwahrscheinlich sein.
Würde da, mit Hinweis "Fotograf unbekannt" durchaus das Wagnis einer Veröffentlichung eingehen.
Anders sieht es sicherlich bei Postkarten aus. Da dürfte immer die Frage Lichtbild oder -werk eine Rolle spielen. Bei reinen "Stadtansichten" hoffentlich nur Lichtbild, immer knifflige Einzelfallfrage. Auch da gilt, bei "Altpostkarten" läge der Nachweis eher bei Erben, für AK vor 1945 eher realitätsfern, zumal wirtschaftlich ohne Belang.
Gleichwohl halt geltende Rechtslage. Irgendwie deutsch.
Der reine Erwerb einer AK oder eines Fotos für die eigene Sammlung beinhaltet natürlich keinerlei Nutzungsrechte.
Gruß
Markus