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Die Welt wird immer verrückter...
"Echt jetzt? Eben hat mir der Nachbar ein Buch verliehen und dafür ein Bier als Nutzungsgebühr "erbeten". Wenn ich das jetzt lese, hat er sich schon strafbar gemacht oder mache ich mich dann strafbar?"
Die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber, ob das Framing von fremden Inhalten, eine Urheberrechtsverletzung darstellt, fiel am 21. Oktober (AZ: C-348/13): Das Einbetten von fremden YouTube-Videos in die eigene Webseite mithilfe eines Inline-Frames sei keine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn man auf den ersten Blick nicht sieht, dass das Video auf einer anderen Seite veröffentlicht ist. Es sei erlaubt, fremde Inhalte mittels Link im Hintergrund (Framing) in die eigene Seite einzubinden. "Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben", meint der EuGH in der Entscheidung.... ...Der EuGH hatte bereits am 13. Februar 2014 (EuGH C-466/12) zu einer ähnlichen Frage zu Links in dem Verfahren Svensson entschieden: Es sei urheberrechtlich zulässig, einen direkten Hyperlink auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu setzen, ohne den Rechteinhaber vorher zu fragen. http://www.pc-magazin.de/ratgeber/abmahnung-gerichtsurteile-embedding-recht-video-bild-internet-2908675.html
]Hallo,Das Forum ist kein Buch, hier geht es um das "verlinken" oder " einbetten" von Fotos im Internet. Dabei wird das Foto nicht auf den Server des Seitenbetreibers hochgeladen. Zitat Die richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs darüber, ob das Framing von fremden Inhalten, eine Urheberrechtsverletzung darstellt, fiel am 21. Oktober (AZ: C-348/13): Das Einbetten von fremden YouTube-Videos in die eigene Webseite mithilfe eines Inline-Frames sei keine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn man auf den ersten Blick nicht sieht, dass das Video auf einer anderen Seite veröffentlicht ist. Es sei erlaubt, fremde Inhalte mittels Link im Hintergrund (Framing) in die eigene Seite einzubinden. "Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben", meint der EuGH in der Entscheidung.... ...Der EuGH hatte bereits am 13. Februar 2014 (EuGH C-466/12) zu einer ähnlichen Frage zu Links in dem Verfahren Svensson entschieden: Es sei urheberrechtlich zulässig, einen direkten Hyperlink auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu setzen, ohne den Rechteinhaber vorher zu fragen. http://www.pc-magazin.de/ratgeber/abmahnung-gerichtsurteile-embedding-recht-video-bild-internet-2908675.html
Damit ist und bleibt, liebe Beate, Dein Link eine Urheberverletzung, denn ich könnte Dir sagen, von wem das Foto ist!Das führt hier aber zu weit. Vielleicht konnte ich nun etwas besser aufklären!
Hallo,kompakt und eventuell hilfreichhttps://www.urheberrecht.de/dauer/Bei PK dürfte "Zwangsanonymität" gelten, dazu alle Fotos Auftragsarbeiten durch Staatsbedienstete.Ist mir rätselhaft, wer bei Veröffentlichungen vor 1945 noch Urheberrechte geltend machen könnte.GrußMarkus