Trosschiff Altmark

Begonnen von Puster, 03 Juni 2015, 14:15:10

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Puster

Über den Altmark-Zwischenfall ist bei Wikipedia zu lesen, dass das Trosschiff Altmark 1m 14. Februar 1940 nördlich von Trondheim in norwegische Hoheitsgewässer eingedrungen ist und damit der Kapitän völkerrechtswidrig gehandelt hat. Offensichtlich, weil neutrale Staaten - in diesem Fall Norwegen - Trosschiffe wie Kriegsschiffe behandeln. Doch diese dürfen sich in einem neutralen Hafen (nicht in den Hoheitsgewässern) 24 Stunden aufhalten. Anderen Quellen zufolge wurde die Altmark von der SKL angemeldet und durfte somit die norwegischen Hoheitsgewässer durchqueren. Der Kapitän hätte danach nicht völkerrechtswidrig gehandelt.

Kann mir jemand erklären. welche Version nun stimmt?

Danke im Voraus
Puster

Edit: Thema verschoben

Urs Heßling

#1
moin,

Eine mögliche Quelle der Irritationen ist die Übersetzung des britischen Verbs "to enter" mit "eindringen", was im Deutschen - angesehen von der Beschreibung des Sexualakts - die Interpretation eines widerrechtlichen Betretens erlaubt.

Ganz offensichtlich ist die Altmark nicht widerrechtlich in die norwegischen Hoheitsgewässer eingelaufen, denn sie wurde ja tagelang von norwegischen Kriegsschiffen eskortiert und ihr Kapitän stand im Dialog mit den norwegischen Marinebehörden. Der Vorwurf einer völkerrechtswidrigen Handlung in Bezug darauf ist also nicht zu halten.

Die britische wicki-Version ist da evt. präziser http://en.wikipedia.org/wiki/Norwegian_Campaign#Altmark_Incident

Anbei zwei private Bilder, das zweite zum britischen völkerrechtswidrigen Vorgehen ...

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

kalli

Dazu lohnt es sich, Petergrafspees Bericht über seine Reise "auf den Spuren der Geschichte" noch einmal zu lesen:

http://www.forum-marinearchiv.de/smf/index.php/topic,9922.0.html

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